Rechtliche Grundlagen
StGB § 105 Nötigung:
(1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.
§ 110 StGB Eigenmächtige Heilbehandlung:
(1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat der Täter die Einwilligung des Behandelten in der Annahme nicht eingeholt, daß durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit des Behandelten ernstlich gefährdet wäre, so ist er nach Abs. 1 nur zu bestrafen, wenn die vermeintliche Gefahr nicht bestanden hat und er sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (§ 6) hätte bewusst sein können.
(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des eigenmächtig Behandelten zu verfolgen.
Weil der Wahnsinn gerade wieder von vorn beginnt! Die rechtliche Situation:
1. Die gesetzliche Grundlage für jedwede Covid- (Corona o.ä.) -Maßnahme ist am 07.04.2023 unwiderruflich ausgelaufen.
2. Seitdem gibt es weder Masken- und Testpflicht für Besucher in Krankenhäusern, Pflegeheimen, öffentlichen Gebäuden oder versorgungsverpflichteten Geschäften (Supermärkte o.Ä.).
Für Beschäftigte hatte der Wahnsinn schon früher eine Ende.
3. Sollte heute ein AG oder ein Träger meinen, so etwas (wieder) vorschreiben zu dürfen, muss er zumindest eine valide Gefährdungsbeurteilung vorweisen können, die er euch auf Anfrage aushändigen muss.
Das „Hausrecht“ reicht hierfür NICHT aus, weil dies körperliche Eingriffe NICHT abdeckt.
4. Ohne die Gefährdungsbeurteilung können unsere Fördermitglieder nett grinsen und einfach weitergehen Niemand darf unseren Fördermitgliedern den Zutritt verwehren.
Legt er eine fundierte Gefährdungsbeurteilung vor (die er aushändigen und überlassen muss), können unsere Fördermitglieder diese erstmals überprüfen lassen.
Wenn hier nicht auf den ersten Blick hieb- und stichfestes Risiko hervorgeht ist dieses nichts wert.
5. Derjenige, der OHNE wirksame Rechtsgrundlage beeinträchtigende oder sogar körperverletzende Maßnahmen wie Masken oder Tests usw. anordnet, haftet in vollem Umfang für dadurch hervorgerufene Schäden.
Dies gilt übrigens auch für alle anderen Einrichtungen, (mobile) Pflegedienste und was es sonst noch so ALLES da draußen gibt, und natürlich – wie bereits ausgeführt – für Besucher und Beschäftigte gleichermaßen.
6. Und wie immer gilt – all das funktioniert nur, weil ihr mitmacht. Ihr alle da draußen.
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Projektgründer
Stoiber Christian